Hauptinhalt

Biologische Vielfalt

Das Bundesnaturschutzgesetz enthält als zentrales Element den gesetzlichen Auftrag zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt (vergl. § 1 BNatSchG). Dazu sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad

  • lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten,
  • der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
  • Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
  • Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten und
  • bestimmte Landschaftsteile der natürlichen Dynamik zu überlassen. 

Auf Ebene der EU wurde zum selben Zweck das Schutzgebietsystem NATURA 2000 geschaffen. Grundlage für die Umsetzung von NATURA 2000 sind die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie, in denen sich die EU-Mitgliedsstaaten verpflichten, besonders bedeutende Arten und Lebensräume durch geeignete Maßnahmen zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln. In mehreren Anhängen der FFH-Richtlinie werden Lebensraumtypen und Arten aufgeführt, für die ein günstiger Erhaltungszustand zu bewahren bzw. wiederherzustellen ist  (nähere Informationen zu NATURA 2000). 

Gegenstand der Erfassung und Bewertung des Zustands der biologischen Vielfalt im Zuge der Landschaftsplanung sind dementsprechend

  • die Tier- und Pflanzenarten,
  • die Biotope bzw. Lebensraumtypen sowie
  • Aspekte der biologischen Vielfalt im Bezug zur Landschaft (v.a. Biotopverbund, natürliche Dynamik). 
zurück zum Seitenanfang