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Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm

Die Landschaftsplanung ist eine naturschutzfachliche Planung nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Gemäß § 8 BNatSchG werden im Rahmen der Landschaftsplanung die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet. Gemäß § 6 Abs. 1 SächsNatSchG sind die Grundlagen und die Inhalte der Landschaftsplanung für das Gebiet des Freistaates Sachsen als Fachbeitrag zusammenhängend darzustellen.

Die Landschaftspläne und damit auch der Fachbeitrag sollen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG Angaben enthalten über

  • den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
  • die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  • die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
  • die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
    • zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
    • zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 des BNatSchG sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
    • auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind,
    • zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes »Natura 2000«,
    • zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
    • zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft,
    • zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich.

Die in dem Fachbeitrag für das Gebiet des Freistaates Sachsen dargestellten Inhalte der Landschaftsplanung werden nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Im Übrigen werden sie dem Landesentwicklungsplan als Anlage beigefügt. Der Landesentwicklungsplan übernimmt damit zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms, was allgemein als »Primärintegration« bezeichnet wird.

Der aktuelle Landesentwicklungsplan 2013 wurde am 14.08.2013 durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung erlassen. Die bei der Aufstellung des Landentwicklungsplans als Landschaftsprogramm zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Informationen, Ziele und Erfordernisse werden an dieser Stelle als Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm dargestellt. Der Fachbeitrag enthält entsprechend seiner Aufgabenstellung vor allem planungsrelevante Aspekte mit Raumbezug. Andere naturschutzfachliche Aufgaben,  wie z.B. bestimmte Aspekte des Artenschutzes oder die Naturschutzförderung werden nicht vertieft und sind an anderer Stelle ausführlich dargestellt.

Die Landschaftsplanung erfolgt auf der Grundlage von Leitlinien sowie übergeordneten Umweltqualitäts- und Umwelthandlungszielen. Diese werden aus den gesetzlichen Grundlagen und übergeordneten Vorgaben wie z.B. der Strategie des Bundes und des Programms des Freistaates Sachsen zur biologischen Vielfalt abgeleitet. Leitlinien und übergeordnete Ziele des Naturschutzes bilden den Rahmen für die Bewertung der Schutzgüter und die Grundlage für die Ableitung von konkreten Zielen, Erfordernissen und Maßnahmen des Naturschutzes.

Landschaftsplanung erfordert die Kenntnis und Berücksichtigung des Naturraumes, seiner  Potenziale und Empfindlichkeiten, seiner kulturlandschaftlichen Entwicklung sowie seiner grundlegenden Prägung durch die Landnutzung. Im Kapitel »Naturraum und Landnutzung« wird die naturräumliche Ausstattung und Nutzung der Planungsräume des Landschaftsprogramms u.a. in Form von Steckbriefen dargestellt.

Im Kapitel »Erfassung und Bewertung der Schutzgüter« werden diese in ihrer landesweiten Bedeutung, ihrer aktuellen Ausprägung und ihren Beeinträchtigungen erfasst und bewertet.

Auf der Grundlage der Leitlinien und der Bewertung der Schutzgüter werden die konkreten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entwickelt. Diese sind für die einzelnen Schutzgüter im Anhang »Sektorale Zielkonzepte und Handlungsziele« enthalten. Neben den sektoral ausgerichteten Zielkonzepten werden im Anhang »Schutzgutübergreifende und querschnittsorientierte Ziele« für die Themen Kulturlandschaft, Flächeninanspruchnahme und Landschaftszerschneidung übergreifende Zielkonzepte dargestellt.

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