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Kommunale Landschaftspläne und Grünordnungspläne

Das Sächsische Naturschutzgesetz verpflichtet in § 6 Abs. 1 SächsNatSchG die Gemeinden, für ihr Gemeindegebiet einen Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung aufzustellen. Dieser entfaltet keine eigene Verbindlichkeit. Soweit geeignet sind die Inhalte der Landschaftsplanung in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. 

Gemäß § 6 Abs. 2 SächsNatSchG wird als ökologische Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung ein Grünordnungsplan aufgestellt.

Vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wurde von 1992 bis 2002 auf ca. 70 % der Fläche des Freistaates Sachsen die Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen gefördert.

Musterlandschaftsplan Rothenburg/OL-Hähnichen

Am Beispiel des für die Stadt Rothenburg in der Oberlausitz erarbeiteten Landschaftsplanes werden beispielhaft Inhalte und Darstellungsmöglichkeiten der kommunalen Landschaftsplanung erläutert.

Musterlandschaftsplan Großpostwitz/O.L.-Obergurig

Mit der Einführung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) ergeben sich neue Anforderungen für die Landschaftsplanung.

Das für die Verwaltungsgemeinschaft Großpostwitz/O.L.-Obergurig erarbeitete Pilotprojekt setzt exemplarisch die neuen rechtlichen Grundlagen um und kann somit als Muster für sächsische Kommunen dienen.

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