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Ausnahmegenehmigung für die Freilandforschung

Wer besonders oder streng geschützte Tierarten im Zuge von Forschung, Lehre oder Bildung zu kartieren beabsichtigt und dabei z. B. fangen oder auf andere Weise stören muss, benötigt eine Ausnahmegenehmigung von den artenschutzrechtlichen Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).

Mit Erlassen vom 23. Dezember 2010, 15. April 2011 und 13. Januar 2015 hat das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) das folgende Standardverfahren für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für die Freilandforschung eingeführt.

Das Standardverfahren gilt für die Artengruppen:

  • Amphibien
  • Reptilien
  • Käfer
  • Schmetterlinge
  • Libellen
  • Weitere Insektengruppen (z. B. Heuschrecken)
  • Weitere Wirbellose (außer Muscheln und Krebse nach Fischereirecht)

Das Standardverfahren gilt nicht für Kartierungen in Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und dem Nationalpark. Hierfür ist grundsätzlich eine separate Genehmigung bei der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen.

Wie bekomme ich im Rahmen des Standardverfahrens eine Ausnahmegenehmigung?

Das aktuelle Antragsformular kann an dieser Stelle heruntergeladen werden:

Es genügt ein Antragsformular, um in verschiedenen Landkreisen eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Das Antragsformular wird bei Bedarf an rechtliche, fachliche oder technische Erfordernisse angepasst. Es empfiehlt sich daher, vor jeder Antragstellung das aktuelle Formular herunterzuladen.

1. Ausfüllen des Antragsformulars

Bitte tragen Sie Ihre Kontaktdaten ein (Seite 1) und geben Sie die gewünschten Landkreise (Seite 2) sowie die gewünschten Arten- und Artengruppen (Seite 3) an.

Wichtig: Sie müssen auf Seite 1 im Kasten mit der Datenschutzerklärung die erste Option »einverstanden« ankreuzen und im Kasten eine zusätzliche Unterschrift leisten. Ansonsten kann der Antrag nicht wie vorgesehen bearbeitet werden.

Artdatenerfassung ist ein Gemeinschaftswerk. Um einen guten Überblick über das Vorkommen und die Verbreitung bestimmter Artengruppen zu bekommen, müssen viele Kartierer aktiv sein. Idealerweise stehen die Kartierer im engen Austausch miteinander, um sich gegenseitig über interessante Beobachtungen und Entwicklungen zu informieren. Daher empfiehlt es sich, auf Seite 1 im Kasten zur Datenschutzerklärung die zweite Option »einverstanden« anzukreuzen. Das LfULG oder andere Naturschutzbehörden können dann Neueinsteigern und bereits aktiven Kartierern Kontakte zu weiteren Kartierern vermitteln.

Auf Seite 4 des Antragsformulars finden Sie »Hinweise zur artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die Freilandforschung«. Bitte lesen Sie diese Hinweise und unterschreiben Sie dann das Formular auf Seite 1 ganz unten.

2. Senden Sie das Antragsformular an das

Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Abteilung 6 – Naturschutz, Landschaftspflege, Referat 62
Postanschrift: Postfach 54 01 37, 01311 Dresden

oder

per E-Mail an: Dagmar.Brockmann@smekul.sachsen.de

 

Mitarbeiter der Kartierungprojekte der Entomofaunistischen Gesellschaft (EFG) können ihren Antrag auch bei der EFG einreichen, um sich die Mitarbeit z.B. am »Tagfaltermonitoring Deutschland (TMD)« oder »Entomofauna Saxonica« bestätigen zu lassen. Von dort wird er an das LfULG weitergeleitet.

Das LfULG leitet Ihren Antrag an die zuständigen Naturschutzbehörden weiter. Nach positver Prüfung bekommen Sie von der zuständigen Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung zugesendet. Bitte bedenken Sie, dass die Anträge vor allem außerhalb der Kartiersaison gebündelt weitergeleitet werden, so dass es einige Wochen dauern kann, bis Sie die Genehmigungen erhalten.

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