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Häufig gestellte Fragen

Für welche Arten muss ich eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

Für die Erfassung aller besonders geschützten* Arten, sofern durch die Erfassungsaktivitäten die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz oder der Bundesartenschutzverordnung berührt werden.

Das Standardverfahren für die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung kann für alle Artengruppen genutzt werden, außer Pflanzen, Pilze, Flechten, Vögel, Fledermäuse, Säugetiere und dem Fischereirecht unterliegende Arten. Welche Arten das Standardverfahren betreffend besonders geschützt sind, kann im Wesentlichen zwei Quellen entnommen werden:
1. Bunderartenschutzverordnung, Anlage 1

2. FFH-Richtlinie, Anhang IV (alles besonders und streng geschützte Arten)

Einen unvollständigen Überblick gibt folgende Aufstellung. Besonders geschützt sind*:

  • Reptilien und Amphibien (alle europäischen Arten)
  • Bienen und Hummeln (alle heimischen Arten)
  • Libellen (alle heimischen Arten)
  • Ameisenjungfern (alle heimischen Arten)
  • Schmetterlinge (etliche Arten; alle Bärenspinner, Perlmuttfalter, Dickkopffalter, Gelblinge, Mohrenfalter, Schwärmer, Feuerfalter, Bläulinge, Widderchen)
  • Käfer (etliche Arten; alle Laufkäfer, Sandläufer)
  • Heuschrecken (Arten mit blauen oder roten Flügeln)
  • Weichtiere (einige Arten)

Der Schutzstatus einzelner Arten kann komfortabel über das Online-Informationssystem www.wisia.de abgefragt werden.

* bestimmte Arten sind zusätzlich auch streng geschützt

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