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Vergrämung/Entnahme

Aufgrund des Schutzstatus des Bibers muss sichergestellt werden, dass vor Vergrämungsmaßnahmen alle anderen Möglichkeiten des Managements ausgeschöpft werden. Biberschäden können in den meisten Fällen ohne Vergrämung vermieden oder vermindert werden.

Das Gewähren von Ausnahmen im Einzelfall wird im Erlass »Grundsätze für ein proaktives Bibermanagement durch die Naturschutzbehörden« vom 27. Mai 2013 als zentrales Instrument der Konfliktvermeidung eingestuft. Eine aktuelle Leitlinie der LDS bezüglich Teichgebieten der Oberlausitz untersetzt diesen Erlass.

Möglichkeiten, um Schäden durch den Biber entgegenzuwirken sind:

  • Kanisterkette über dem Gewässer
  • Freilaufender Hund
  • Letale Entnahme
    Fang / Abschuss
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