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Schadensausgleich

Es gilt der Grundsatz Vermeidung von Schäden vor Ausgleich von Schäden.

Ein Härtefallausgleich gemäß § 40 SächsNatSchG kann nur für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bei land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks gewährt werden. Ein Härtfallausgleich kommt in Betracht, wenn die entsprechende Flächennutzung durch vom Biber verursachte Einflüsse wesentlich erschwert ist. Im Vorfeld bzw. parallel erfolgen:

  • Maßnahmen der Schadensprävention und Habitatverbesserung,
  • Einbeziehung des Netzwerks Bibersachkundiger,
  • Nutzung des optimierten Verfahrensablaufs ab Bekanntwerden von Schäden, die durch Biberbauwerke an/in Gewässern verursacht werden.

Der Betroffene muss den wirtschaftlichen Schaden unverzüglich nach dessen Eintritt bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzeigen. Diese Anzeige ergeht formlos unter Angabe von

  • Flächendaten (Gemarkung, Flur, Flurstück und Flächengröße),
  • Schadensursachen,
  • durchgeführten Maßnahmen zur Schadensabwehr,Bewirtschaftungsdaten, z. B. Besatzdaten bei Teichen, Bestelldaten bei Flächen.

Der Antrag auf Härtefallausgleich ist dann bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bis spätestens 31. März für das jeweils vergangene Kalenderjahr zu stellen. Im Antrag sind die Deckungsbeitragsverluste nachzuweisen. Für fischereiwirtschaftliche Schäden sind dafür die Formblätter der Fischereibehörde bindend.

Es sind De-minimis-Grenzen bei der Beantragung zu beachten (siehe unten).

Weiteres ist in der Härtefallausgleichsverordnung (HärtefallausglVO) geregelt.

Die abschließende Entscheidung erfolgt je nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel durch das SMUL.

Informationen und Formulare zum Härtefallausgleich in der Teichwirtschaft:

Landwirtschaft

  • Entschädigung des Ertragsausfalls in Höhe von 60 - 80 %.  Die Mindest-Schadensschwelle beträgt bei landwirtschaftlichen Flächen 1.022,58 Euro im Jahr. 
  • Die Berechnung erfolgt mit Hilfe von Fachbehörden (FBZ/ISS). Bei landwirtschaftlichen Kulturen wird in der Regel der regionale Deckungsbeitrag herangezogen.
  • Der Antrag kann jährlich gestellt werden.
  • Die De-minimis-Regelung ist zu beachten. Grenzwert ist eine Förderung von 20.000 Euro in den letzten drei Jahren (entsprechende Bescheide).
  • Meldeschluss für das zurückliegende Kalenderjahr ist der 31. März bei der UNB.

Forstwirtschaft

  • Hier gibt es keine Notifizierung, d. h. die beihilferechtlichen Regelungen sind zu beachten.
  • Für den Forstsektor gilt der Schwellenwert für Allgemeine De-minimis-Beihilfen in Höhe von 300.000 Euro in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren.
  • Die Berechnung erfolgt mit Hilfe von Fachbehörden (Forst bei Waldschäden).
  • fachliche Prüfung und Stellungnahme der unteren Forstbehörde

Fischereiwirtschaft

  • Beihilferechtliche Regelungen sind durch die Notifizierung der "Rahmenrichtlinie für den Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur" nicht mehr zu beachten.
  • Die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren im Fischsektor müssen nicht mehr eingehalten werden.
  • Aber: De-minimis ist noch zu beachten bei Unternehmen in Schwierigkeiten!
  • Bagatellgrenze in Höhe von 1.022,58 Euro/Jahr auf fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen

Die Beihilfefähigkeit von landwirtschaftlich genutzten Flächen kann im Einzelfall trotz eintretender Vernässung oder Überstauung durch den Biber erhalten bleiben. Dies ist durch die Ausweisung entsprechender Flächen als sogenannte Feldblöcke der Bodennutzungskategorie BF (Direktzahlungs-Beihilfefähige Feldblöcke) möglich. Die Zuordnung dieser Kategorie ist u. a. bei Flächen vorgesehen, die aufgrund der Umsetzung der FFH-Richtlinie, d. h. hier aufgrund der Duldung der Vernässung oder Überstauung durch die Anhang IV-Art Biber, nicht mehr im eigentlichen Sinne beihilfefähig sind.

Voraussetzung für die Ausweisung von BF-Feldblöcken ist eine formlose Anzeige des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs bei der für ihn zuständigen Außenstelle des LfULG, in der er erklärt, dass die Anforderungen an die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GlöZ) nicht eingehalten werden können. Die Anzeige sollte Angaben zur betroffenen Fläche (z. B. Feldblock, Schlag, Kartenskizze) sowie die Begründung beinhalten, warum der GlöZ nicht erhalten werden kann.

Nach erfolgter Anzeige wird geprüft, ob die Änderung in BF-Feldblock gerechtfertigt ist. Hierzu erstellt das zuständige Sachgebiet Naturschutz der Außenstellen des LfULG eine fachliche Stellungnahme. Die Entscheidungen zur Einrichtung eines BF-Feldblocks werden im SMUL getroffen.

Änderungen des Feldblockkatasters werden jeweils zur nächsten Antragstellung auf Agrarförderung wirksam. Das bedeutet, dass für die betreffenden vernässten oder überfluteten Flächen im auf die Anzeige folgenden Antragsjahr Direktzahlungen beantragt werden und gewährt werden können, ohne dass die Flächen im GlöZ erhalten werden müssen.

Wiederum auf Antrag des landwirtschaftlichen Unternehmens ist es möglich, die Bodennutzungskategorie wieder zurück in AL (Ackerland) bzw. GL (Dauergrünland, Weideland) usw. ändern zu lassen, sofern die Flächen den hierfür erforderlichen Zustand aufweisen, d.h. wieder entsprechend nutzbar sind.

Es ist zu beachten, dass auf BF-Feldblöcken keine AuW-Maßnahmen durchgeführt werden können und keine Ausgleichszulage gezahlt wird.

Der BF-Feldblock stellt eine Möglichkeit dar, die Aberkennung der Direktzahlungen abzuwenden: dies gilt jeweils für die auf eine Vernässung/Überstauung, welche eine Nutzung dauerhaft einschränkt, folgenden Jahre.

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