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Planerische Sicherung des Biotopverbundes

Landesentwicklungsplan (LEP) / Regionalpläne

Der Biotopverbund ist rechtlich zu sichern, um ihn dauerhaft zu gewährleisten (§21 Abs. 4 BNatSchG). Dies soll durch bereits bestehende rechtliche Möglichkeiten geschehen. Der Landesentwicklungsplan 2013 sieht vor, dass in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz festgelegt und der Biotopverbund als solcher gekennzeichnet und gesichert werden (Z 4.1.1.16 LEP 2013). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Belange des Biotopschutzes frühzeitig berücksichtigt werden.

Die Zuständigkeit für den Landesentwicklungsplan liegt beim Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR). Die Regionalpläne werden durch die Regionalen Planungsverbände erstellt und fortgeschrieben. Für die Gebiete Oberes Elbtal/Osterzgebirge sowie Leipzig-Westsachsen erfolgte die 2. Fortschreibung der Regionalpläne.

Seit 2003 liegt für den Freistaat Sachsen eine »Gebietskulisse für die Ausweisung eines ökologischen Verbundsystems« (Karte 7, LEP 2003) vor. Diese Karte enthält die sachlich-räumlichen Schwerpunkte des Biotopverbundes mit landesweiter bzw. überregionaler Bedeutung und ist als Suchraumkulisse zu verstehen. 2007 hat das LfULG erläuternd dazu „Fachliche Arbeitsgrundlagen für einen landesweiten Biotopverbund im Freistaat Sachsen" (STEFFENS et al. 2007) vorgelegt. Im LEP 2013 wurde die Karte 7 des LEP 2003 als »Gebietskulisse für die Ausweisung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes« (Karte 7, LEP 2013) aktualisiert. Sie stellt die Grundlage für die planerische Sicherung des Biotopverbunds in Sachsen dar.

 

Die Habitatflächen der Zielarten für den Biotopverbund, die Kernflächen – Biotopkomplexe sowie der Fachvorschlag „Kernflächen großräumig übergreifender Biotopverbund Sachsen“ des LfULG wurden den Regionalen Planungsstellen übermittelt und sind Bestandteil des Fachbeitrags zum Landschaftsprogramm.

Die Habitatflächen und die Kernflächen - Biotopkomplexe kommen als mögliche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz (vergl. LEP 2013) in Betracht:

  • Flächen mit landesweiter oder regionaler Bedeutung für den Biotopverbund im Sinne des § 21 BNatSchG,
  • Flächen, die für die Lebensraumerhaltung und  -entwicklung stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten von mindestens regionaler Bedeutung sind
  • Schwerpunkte der Verbreitung gefährdeter Tier-/Pflanzenarten in Sachsen.
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