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Berichtspflichten nach Art. 16 FFH-Richtlinie und Art. 9 Berner Konvention

Wichtiger Hinweis: Im Jahr 2025 sind die Berichte über Ausnahmen aus den Jahren 2023 und 2024 fällig!

Die FFH-Richtlinie enthält - neben der Verpflichtung zur Meldung von FFH-Gebieten - auch Regelungen zum Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten (vgl. Art. 12, 13, 14 und 15). Konkret enthalten die Anhänge IV und V der FFH-Richtlinie Arten von gemeinschaftlichem Interesse, die in den Mitgliedsstaaten streng zu schützen sind (Anhang IV) oder deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können (Anhang V). Über Ausnahmen von diesen Schutzbestimmungen ist zu berichten. In Deutschland wird der Schutz im § 44 BNatSchG und der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) umgesetzt. Über die im Freistaat Sachsen erteilten Ausnahmen von den Verboten ist der EU-Kommission alle zwei Jahre zu berichten.

Sehr ähnliche Regelungen enthält auch die Berner Konvention. Nach Art. 9 der Berner Konvention ist ebenfalls alle zwei Jahre zu berichten. Mit Schreiben vom 30.05.2018 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festgelegt, dass diese Berichte zusammen mit den genannten Ausnahmen nach der FFH-Richtlinie über HaBiDeS plus übermittelt werden.

Berichtsverfahren und Termine

Gemäß Erlass des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) vom 20. April 2020 (Az. 56-8483/1/17) leiten die Genehmigungsbehörden (Untere Naturschutzbehörden) ihre Berichte an die Landesdirektion Sachsen weiter. Die Landesdirektion übermittelt die zusammengeführten Berichte an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG). Die Obere Jagdbehörde im Staatsbetrieb Sachsenforst übermittelt direkt an das LfULG. Das LfULG stellt die Berichte zusammen und sendet diese an das SMEKUL. Das SMEKUL berichtet dann an das Bundesumweltministerium (BMU).

Über welche Ausnahmen ist zu berichten?

Ausnahmen im Sinne der FFH-Richtlinie sind Ausnahmen (insbesondere § 45 Abs. 7 BNatSchG) und Befreiungen.

Konkret sind dies beispielsweise:

  • Beseitigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Zuge von Abriss- oder Sanierungsmaßnahmen
  • Beseitigung von Höhlenbäumen 
  • Beseitigung sonstiger Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
  • dauerhafte Entnahme von Belegexemplaren (bei Genehmigung außerhalb des Standardverfahrens Freilandforschung)

Regelung für Berichte über Fledermausmarkierungen

Berichte über Ausnahmen zu Fledermausmarkierungen müssen die sächsischen Genehmigungsbehörden künftig nicht mehr anfertigen. Die Anfertigung der Berichte übernimmt das LfULG auf Basis der Daten der Fledermausmarkierungszentrale Dresden für die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen.

In welcher Form ist zu berichten?

2011 wurde das elektronische Meldesystem HaBiDeS (Habitats and Birds Directives Derogation System) eingeführt. Ab 2018 wird im Freistaat Sachsen das neue System HaBiDeS plus für die Erfassung der Ausnahmebnerichte genutzt. Die Informationen, insbesondere zur Anzahl der erteilten Genehmigungen, den erlaubten Tätigkeiten und Aktivitäten, den erlaubten Methoden, den betroffenen Arten und der Anzahl der aus der Natur entnommenen Exemplare, werden von der jeweils zuständigen Behörde in eine von der EU bereitgestellten Internetseite eingegeben (siehe Box rechts). Der Browser (z. B. Internet Explorer) dient dabei als Eingabeprogramm, es müssen keine Tools installiert werden. Die eingegebene Berichte werden jedoch nicht an die EU übermittelt, sondern müssen im xml-Format auf dem jeweiligen lokalen Rechner des Bearbeiters gespeichert und anschließend per E-Mail an die Landesdirektion bzw. das LfULG gesendet werden.

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