Angaben zu Arten nach Anhang II

In Anhang II der Vogelschutzrichtlinie werden Vogelarten aufgelistet, die gemäß Art. 7 der Vogelschutzrichtlinie im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden dürfen. Erstmals für den Vogelschutzbericht 2019 wird neuerdings im Berichtparameter A10 unter anderem abgefragt, ob eine Vogelart auf nationaler Ebene bejagt wird und wie hoch - im Falle einer Bejagung - die zugehörigen Jagdstrecken ausfallen.

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