Hauptinhalt

Naturparke

Zum Naturpark können nach § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete erklärt werden, die großräumig sind, überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird und die nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind.

Naturparke dienen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Biotop- und Artenvielfalt, zu diesem Zweck wird eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt. Sie sind besonders dazu geeignet, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern. Beim Naturpark steht also die touristische Eignung des Gebietes im Einklang mit naturschutzfachlichen Forderungen deutlich im Vordergrund. Auch Naturparke können zoniert sein.

In Sachsen existieren die Naturparke Erzgebirge/Vogtland, Dübener Heide und Zittauer Gebirge. Sie sind jeweils in die Schutzzonen I und II sowie eine Entwicklungszone gegliedert.
zurück zum Seitenanfang