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Nationalparke

Als Nationalpark können nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes einheitlich zu schützende Gebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, die großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem von Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
 
Nationalparke dienen demnach vornehmlich dem Schutz naturnaher Landschaften. In ihnen ist der möglichst ungestörte Ablauf der Naturvorgänge zu sichern und die von Natur aus heimische Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten. Nationalparke erfüllen Aufgaben bei der wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften. Sie sollen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, der Bevölkerung zu Bildungszwecken zugänglich gemacht werden. Nationalparke bezwecken keine wirtschaftsbestimmte Nutzung der Naturgüter.

Der Nationalpark Sächsische Schweiz ist der einzige Nationalpark in Sachsen. Er umfasst zwei räumlich getrennte, charakteristische Ausschnitte des sächsischen Elbsandsteingebirges und ist in drei Schutzzonen gegliedert: die Naturzone A, die Naturzone B und die Pflegezone. Zur Regelung der Erholung ist unabhängig davon eine Kernzone ausgewiesen. Gemeinsam mit dem dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz bildet der Nationalpark die Nationalparkregion Sächsische Schweiz. Auf der tschechischen Seite grenzt seit dem 1. Januar 2000 der Nationalpark Böhmische Schweiz an, so dass der Schutz der Natur auch grenzübergreifend gewährleistet ist.
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